Erben & Schenken.
Sie wollen Ihr Unternehmen oder Ihr Privatvermögen rechtzeitig für eine Nachfolge vorbereiten oder suchen nach einer klaren steuerlichen Regelung? Wir beantworten alle wichtigen Fragen rund um das Thema Erben und Schenken.
Rechtzeitig planen, optimal gestalten
Erbschaften und Schenkungen sind steuerlich komplex – die richtige Gestaltung kann erhebliche Steuern sparen. Wir beraten Sie zur optimalen Nutzung von Freibeträgen und steuerlichen Begünstigungen, damit Ihr Vermögen möglichst steuerfrei oder steuerlich begünstigt weitergegeben werden kann.
Unsere Leistungen
Erbschaftsteuerberatung
Umfassende Beratung zur Erbschaftsteuer, Nutzung von Freibeträgen und steuerlicher Gestaltung von Erbschaften.
Schenkungsteuer
Beratung zur steuerlichen Optimierung von Schenkungen unter Lebenden – mit allen verfügbaren Freibeträgen.
Immobilienübertragungen
Steuerliche Bewertung und Gestaltung bei der Übertragung von Immobilien – auch zur Nutzung der Familienheim-Steuerbefreiung.
Betriebsvermögen
Steuerliche Gestaltung der Übertragung von Betriebsvermögen unter Ausnutzung der unternehmerischen Begünstigungen.
Unternehmertestament
Vorsorge für den Todesfall: Das Unternehmertestament sichert die Handlungsfähigkeit Ihres Unternehmens und schützt Ihre Mitarbeiter.
Erbfolgeplanung
Vorausschauende Planung der Vermögensnachfolge – langfristig, steueroptimiert und auf Ihre Familie zugeschnitten.
Was Mandanten uns häufig fragen.
Wenn keine letztwillige Verfügung aufgesetzt wurde oder das Testament ungültig ist, tritt die gesetzliche Erbfolge nach §§ 1924–1934 BGB ein. Erben erster Ordnung sind immer die Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel).
Bei der Erbfolge spielt der Grad der Blutsverwandtschaft eine entscheidende Rolle. Wenn keine Erben der ersten Ordnung in Frage kommen, geht das Erbe zunächst auf die zweite Ordnung (Eltern des Verstorbenen und deren Abkömmlinge) über.
In der Regel löst eine unentgeltliche Übertragung von Immobilien keinen grunderwerbsteuerpflichtigen Vorgang aus. Bestimmte Sachverhaltskonstellationen können jedoch Ausnahmen begründen. Wir beraten Sie gerne bei Ihrem individuellen Vorhaben.
Ja. Die Steuerbefreiung nach § 13 Absatz 1 Nummer 4 a)–c) ErbStG wird unabhängig vom Wert der Immobilie gewährt, sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.
Das Unternehmertestament trifft Vorsorge für den Fall des vorzeitigen Versterbens des Unternehmers. Es kann für einen Interessenausgleich innerhalb der Familie sorgen und verhindert, dass eine Erbengemeinschaft das Unternehmen in seiner Handlungsfähigkeit beeinträchtigt.
Lassen Sie sich von Experten beraten.
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